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- Veröffentlicht am Donnerstag, 05.03.2009
Illegaler Schwarzbau in Östlich Rathaus
Pro Kierspe kritisiert vorsätzlichen Gesetzesverstoß der Stadtverwaltung
Nach dem Urteil des Oberverwaltungsgerichtes NRW leider der Bebauungsplan Östlich Rathaus "an mehreren beachtlichen Mängeln, von denen jedenfalls einer dazu führt, daß der Bebauungsplan insgesamt für ungültig und damit gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO für unwirksam zu erklären ist."[1]

Nach dem Urteil des OVG ist Östlich Rathaus wieder "grüne Wiese". Das scheint den Bürgermeister aber nicht zu kümmern.
Rechtlich gesehen heißt das, daß Östlich Rathaus nun wieder "grüne Wiese" ist. Der Status Quo vom 25.02.2008 (also vor dem Satzungsbeschluß) ist wiederhergestellt worden. Dies bedeutet aber auch, daß dort mangels rechtlicher Grundlage nicht gebaut werden darf.
Seit Anfang der Woche jedoch wird weitergebaut, als ob nichts geschehen wäre. Die Stadtverwaltung baut also ohne Baugenehmigung und somit illegal; damit ist die Bauaufsichtsbehörde – in diesem Fall der Märkische Kreis – gefordert, diesen unglaublichen Vorgang möglichst schnell per Einstellungsverfügung und/oder mit Erlaß einer Geldbuße zu unterbinden.

Illegaler Schwarzbau in Östlich Rathaus
Unabhängig davon ob der Bauherr nun eine Privatperson oder ein Amt ist, unterliegen Bauten rechtlich immer denselben baurechtlichen Vorschriften. Das bedeutet, daß der Kiersper Bürger, der ohne Baugenehmigung eine Garage baut, per Einstellungsverfügung zum Baustopp gezwungen wird und in der Regel noch eine saftige Geldbuße zu zahlen hat.
Da die Stadt ja nun Vorbildcharakter haben sollte, können wir uns nicht vorstellen, wie das zusammenpaßt. Wie will man dem Kiersper Bürger dies erklären? Gilt da am Ende der obrigkeitshörige Grundsatz: "Was dem Jupiter erlaubt ist, ist dem Ochsen noch lange nicht erlaubt?"
Die Vorgehensweise der Stadt ist ein klarer Gesetzesverstoß. Das Urteil des zweithöchsten Gerichtes unseres Landes wird von der Stadtverwaltung vorsätzlich mißachtet. Wir fordern deshalb den Bürgermeister auf, die Arbeiten bis zur Erlangung des Baurechtes sofort und vollständig einzustellen.
Fußnoten
[1] Urteil des OVG NRW vom 12.02.2009, S. 16