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- Veröffentlicht am Freitag, 01.02.2013
Gartenbesitzer können beim Blumengießen sparen.
OVG-Urteil: Keine Abwassergebühren für Wasser, das zur Gartenbewässerung verwendet wird. Freie Wählergemeinschaft stellt Anfrage an die Stadtverwaltung.
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Münster vom 03.12.2012 stellt die gängige Gebührenkalkulation vieler Städte – darunter wahrscheinlich auch Kierspe – in Frage. Demnach darf die Stadt Frischwassermengen, die für die Gartenbewässerung verwendet werden, nicht mehr für die Berechnung der Schmutzwassergebühren zugrunde legen. Wie weitreichend die Folgen für die Kiersper Gebührenzahler sein werden, ist bislang nicht absehbar.
Bild: Wikipedia/Galilea
Aus diesem Grund haben unsere Mitglieder im Umwelt- und Bauausschuß, Claudia Maiwurm und Peter Christian Schröder, eine schriftliche Anfrage an die Stadt Kierspe gestellt. Wir möchten wissen, ob die Gartenbesitzer über die neue Rechtslage informiert werden und welche Folgen dies für den städtischen Gebührenhaushalt haben könnte. Wir gehen davon aus, daß die Satzung überarbeitet und die Schmutzwasser- bzw. die Niederschlagsgebühr neu berechnet werden muß.
Geklagt hatte ein Bielefelder Grundstückseigentümer, der Wasser für die Gartenbewässerung verbraucht und dafür die öffentliche Abwasseranlage nachweislich nicht in Anspruch genommen hat. Dennoch berechnete die Stadt die Abwassergebühr von knapp 60 Euro und lehnte eine Gebührenrückerstattung ab, weil es unterhalt einer sogenannten Bagatellgrenze von 20 Kubikmetern Wasser keine Gebührenabzüge gebe.
Genau diese Bagatellgrenze hat aber nun das OVG Münster mit Urteil vom 03.12.2012 aufgehoben. Danach dürfen auch Abzugsmengen unterhalb der Bagatellgrenze nicht mehr in Rechnung gestellt werden. Der sich daraus ergebende Verwaltungsaufwand dürfe keine Argument für eine Ungleichbehandlung sein, meint das Gericht, das eine Revision nicht zugelassen hat.
Die Folgen könnten für die Stadt Kierspe weitreichend sein, denn es ist sogar denkbar, daß Gartenbesitzer auch Gebührenbescheide aus alten Jahren anfechten und auf nachträgliche Rückzahlung bestehen.